Umsetzung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse seit dem 1. Januar 2025

Am 1. Januar 2025 ist das Bundesgesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse in Kraft getreten. Es bringt wichtige Neuerungen im Gesellschafts- und Handelsregisterrecht mit sich. Ziel ist es, die Zahl missbräuchlicher Konkurse zu senken und die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu stärken. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über zentrale Änderungen.
Am 1. Januar 2025 ist das Bundesgesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse in Kraft getreten. Es bringt wichtige Neuerungen im Gesellschafts- und Handelsregisterrecht mit sich. Ziel ist es, die Zahl missbräuchlicher Konkurse zu senken und die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu stärken. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über zentrale Änderungen.

Mantelhandel

Gemäss Art. 684a OR ist die Übertragung von Aktien nichtig, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und überschuldet ist. Das Bundesgericht spricht diesbezüglich von einem sog. «Mantelhandel», d.h. der Übertragung einer de facto wirtschaftlich, aber nicht rechtlich liquidierten Gesellschaft.

Ein Mantelhandel würde es ermöglichen, die Vorschriften über die Gründung und Liquidation der Gesellschaft zu umgehen. Eine de facto liquidierte Gesellschaft muss aufgelöst werden.

Opting-out (Verzicht auf eingeschränkte Revision)

Gemäss Art. 727a Abs. 2 OR gilt der Verzicht auf die eingeschränkte Revision nur für zukünftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden.

Die Anmeldung des Verzichts ist nur noch gültig, wenn der unterzeichnete Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres beigelegt wird. Bei Neugründungen ist das Opting-out weiterhin im Zeitpunkt der Gründung zulässig.

Erneuerung des Verzichts auf die eingeschränkte Revision

Gemäss Art. 62 Abs. 5 HRegV fordert das Handelsregisteramt die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen:

  • wenn es von den kantonalen Steuerbehörden die Mitteilung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), oder
  • wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr erfüllt sind.

Wenn das Handelsregisteramt den Jahresabschluss nicht erhält, liegt ein Organisationsmangel vor (Art. 939 OR). Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dafür eine Frist:

  • bestellt die Gesellschaft eine Revisionsstelle, so meldet sie deren Eintragung im Handelsregister an.
  • bestellt die  Gesellschaft  keine  Revisionsstelle,  übergibt  das  Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 Abs. 2 OR).

Fazit

Mit den neuen Bestimmungen verschärft der Gesetzgeber die Anforderungen an Unternehmensführung und Transparenz. Die erläuterten Tatbestände führen zu umgehenden Reaktionen der Steuer- und Handelsregisterbehörden. Ein sorgfältiger Umgang mit den neuen Vorgaben ist entscheidend, um behördliche Massnahmen und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Autorin

Pamela Amrein

Pamela Amrein

Tax

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Baar

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