Neuerungen im Aktienrecht sowie Statutenänderungen im Hinblick auf die Aktienrechtsrevision

Nachdem bereits neue Bestimmungen wie die Geschlechterquote und die Transparenzregeln im Rohstoffsektor per 1. Januar 2021 ihren Eingang ins Gesetz gefunden haben, treten per 1. Januar 2023 die gesamten Neuerungen im Aktienrecht in Kraft.
Nachdem bereits neue Bestimmungen wie die Geschlechterquote und die Transparenzregeln im Rohstoffsektor per 1. Januar 2021 ihren Eingang ins Gesetz gefunden haben, treten per 1. Januar 2023 die gesamten Neuerungen im Aktienrecht in Kraft.

Folgende wichtigsten Neuerungen bringt das revidierte Aktienrecht mit sich:

1. Flexiblere Kapitalvorschriften

  • a) Aktiennennwerte unter CHF 0.01 pro Aktie möglich
  • b) Aktienkapital kann neu in einer Fremdwährung geführt werden, wobei der Gegenwert von CHF 100’000.00 gegeben sein muss
  • c) Einführung des Kapitalbandes: das Kapitalband ersetzt die genehmigte Kapitalerhöhung in Form eines statutarischen Instruments, welches den Verwaltungsrat für die Dauer von maximal fünf Jahren ermächtigt, innerhalb einer Bandbreite das Aktienkapital zu erhöhen oder herabzusetzen

2. Grössere Flexibilität (Modernisierung) bei der Durchführung der GV und beim Fassen von VR-Beschlüssen

  • a) Teilnahme an GV kann elektronisch erfolgen und GV kann gänzlich als virtuelle GV auf elektronischem Weg abgehalten werden
  • b) GV ist künftig auf dem Zirkularweg möglich
  • c) Durchführung der GV einer Schweizer AG im Ausland möglich (bei entsprechender Regelung in den Statuten und Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters)

3. Stärkung von (Minderheits-)Aktionären

  • a) In nicht-kotierten Gesellschaften können Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, auch ausserhalb der Generalversammlung Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft vom Verwaltungsrat verlangen
  • b) Aktionäre die zusammen mindestens 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten können jederzeit die Geschäftsbücher und die Akten einsehen
  • c) Das Quorum für die Einberufung der ausserordentlichen GV bei einer Publikumsgesellschaft wird auf 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen herabgesetzt. Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften sind es nach wie vor 10%
  • d) Das Traktandierungsrecht wird bei Publikumsgesellschaften auf 0.5% des Aktienkapitals oder der Stimmen, bei nicht börsenkotierten Gesellschaften auf 5% herabgesetzt

4. Anpassungen und Neuerungen betreffend drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung

5. Überführung der Vegüv ins OR

6. Diverses

  • a) Ein aktualisierter Begriff der AG wird in Art. 620 nOR legiferiert
  • b) Die Verjährungsfrist für Verantwortlichkeitsklagen wird von fünf auf drei Jahre reduziert
  • c) Statuten können eine Schiedsklausel für alle gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vorsehen (Art. 697n nOR). Diese kann von der GV jederzeit mit einem qualifizierten Mehr eingeführt werden.
  • d) Möglichkeit der Ausrichtung von Zwischendividenden
  • e) Die (beabsichtigte) Sachübernahme stellt keinen qualifizierten Tatbestand bei der Gründung oder Kapitalerhöhung mehr dar
  • f) Die Verrechnungsliberierung wird neu gesetzlich geregelt und muss in den Statuten offengelegt werden

Handlungsbedarf der Gesellschaften

In der Praxis besteht teilweise das Bedürfnis, bereits zum jetzigen Zeitpunkt Statutenänderungen im Hinblick auf die neue Aktienrechtsrevision zu beschliessen – primär, damit schon an der Generalversammlung 2023 von den Bestimmungen des revidierten Aktienrechts Gebrauch gemacht werden kann. Aus dem Aspekt des Verbots der Vorwirkung künftigen Rechts ist hierbei Vorsicht geboten.

Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister («EHRA») hat vor diesem Hintergrund bereits am 17. Januar 2022 die Praxismitteilung zu Statutenänderungen im Hinblick auf die Aktienrechtsrevision veröffentlicht.

Danach ist es möglich, nicht der Publikationspflicht unterstehende Anpassungen der Statuten noch im Jahr 2022 anlässlich einer Generalversammlung zu beschliessen. Darunter fallen beispielsweise Bestimmungen zur Durchführung einer virtuellen GV. Diese Statutenänderungen verfügen zwar erst mit Inkrafttreten des neuen Aktienrechts über die notwendige gesetzliche Grundlage, können jedoch «terminiert» beschlossen werden. Die Anmeldung der Statutenänderung ist möglich, in den Statuten ist jedoch der klare Hinweis erforderlich, dass die neuen Statutenbestimmungen erst ab Inkrafttreten des neuen Aktienrechts gelten.

Sämtliche übrigen (publikationspflichtigen) Statutenänderungen im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision können bereits beschlossen, jedoch erst ab Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts beim Handelsregister angemeldet werden. Diese Statutenänderungen muss die GV unter der aufschiebenden Bedingung beschliessen, dass das Aktienrecht in Kraft tritt.

Eine Pflicht zur vorzeitigen Statutenanpassung besteht nicht – für die Anpassung von Statutenbestimmungen, die nicht dem neuen Aktienrecht entsprechen, gilt eine Frist von zwei Jahren.

Autorin

Diana Krasnic

Diana Krasnic

Legal

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Zug

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