Die Generalversammlung wählt den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle (vgl. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Es handelt sich hierbei um ein unübertragbares und unentziehbares Recht der Generalversammlung.
Die ordentliche Generalversammlung findet sodann alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ob das VR-Mandat bei unterlassener Wiederwahl des Verwaltungsrats endet, hatte das Bundesgericht lange offengelassen. Im Entscheid BGer 4A_496/2021 vom 3. Dezember 2021 hat das Bundesgericht den Lehrstreit beendet und folgendes entschieden:
«Das Amt des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde.» (E.3.5).
Autorin
Diana Krasnic
Legal
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