Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung

Ungerechtfertigte Kündigung durch Ihren Arbeitgeber? Erfahren Sie, wie Sie sich zur Wehr setzen und Ihren Anspruch auf Entschädigung durchsetzen können.
Ungerechtfertigte Kündigung durch Ihren Arbeitgeber? Erfahren Sie, wie Sie sich zur Wehr setzen und Ihren Anspruch auf Entschädigung durchsetzen können.

Das Schweizer Recht kennt bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Danach können die Vertragsparteien – sowohl Arbeitgeberin als auch Arbeitnehmerin – das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist auflösen, ohne dass es einen besonderen Grund dafür braucht.  

Trotz dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit kann eine Kündigung missbräuchlich sein. Art. 336 OR führt einen nicht abschliessenden Katalog von Fällen, in denen eine Kündigung missbräuchlich ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in dieser Materie ist weitreichend – so kann die Missbräuchlichkeit auch aus einem anderen als den im Katalog aufgeführten Gründen gegeben sein.  

Selbst wenn eine Kündigung missbräuchlich war, ist sie rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Arbeitnehmerin hat bei einer missbräuchlichen Kündigung seitens der Arbeitgeberin jedoch Anspruch auf eine Entschädigung. Diese beträgt gemäss gesetzlicher Höchstgrenze maximal sechs Monatslöhne, die genaue Höhe der Entschädigung liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat für die Festlegung der Entschädigungshöhe die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und abzuwägen.

Folgende Fristen sind einzuhalten, wenn eine missbräuchliche Kündigungsfrist geltend gemacht werden soll:

Einsprachefrist: Die Arbeitnehmerin muss spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberin schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben.
Klagefrist: Sodann hat die Arbeitnehmerin innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage einzuleiten. Es genügt dabei, die Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsbehörde bzw. dem Friedensrichter.
Verpasst die Arbeitnehmerin eine dieser Fristen, ist der Anspruch auf Entschädigung verwirkt, was bedeutet, dass er nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 11. Mai 2023 (4A_412/2022) entschieden, dass es Sache der Arbeitnehmerin ist, geltend zu machen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung erfüllt sind. Das gilt insbesondere für das Erfordernis, dass gegen die Entlassung vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben worden ist. Gemäss Ausführungen des Bundesgerichts reicht es nicht, wenn die Arbeitnehmerin die Einsprache bei der Arbeitgeberin nur dann vorbringt, wenn Letztere diese bestreitet.

Autorin

Diana Krasnic

Diana Krasnic

Legal

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Zug

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