Einführung Transparenzregister per 1. Oktober 2026 – Wichtige Informationen

Am 1. Oktober 2026 tritt das Schweizer Transparenzregister in Kraft. Die neuen Vorschriften betreffen sowohl juristische Personen in der Schweiz als auch ausländische Rechtsträger mit Schweizer Bezug sowie deren Eigentümer. Da die öffentliche Wahrnehmung dieser bevorstehenden Anforderungen bislang noch begrenzt ist, sind sich viele Betroffene der neuen Pflichten und der vergleichsweise kurzen Umsetzungsfristen möglicherweise noch nicht bewusst.

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu den wesentlichen Bestimmungen des Schweizer Transparenzregisters und den damit verbundenen Compliance-Anforderungen. Unser Team unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Verpflichtungen zu beurteilen und die erforderlichen Massnahmen fristgerecht umzusetzen.

Um was geht es?

Im Herbst 2025 hat das Schweizer Parlament aufgrund internationaler Vorgaben, insbesondere jene der FATF, das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person (TJPG) verabschiedet. Die Verabschiedung der dazugehörenden Verordnung (TJPV) erfolgte am 12. Juni 2026. Die neuen Bestimmungen werden per 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt.

Das neue Gesetz sieht die Einführung eines zentralen, digital geführten Transparenzregisters in der Schweiz vor, in welchem wirtschaftlich berechtigte Personen gewisser Rechtsträger erfasst werden. Das Register ist zwar nicht öffentlich, jedoch für eine Vielzahl von Schweizer Behörden und weiteren berechtigten Personen zugänglich. Die Regelungen sollen die Transparenz von Beteiligungs- und Kontrollstrukturen erhöhen und die Wirksamkeit der Geldwäschereibekämpfung verbessern.

Die Meldepflicht besteht in erster Linie für juristische Personen nach Schweizer Recht sowie Investmentgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen; aber auch ausländische juristische Personen können unter die Meldepflicht fallen, sofern sie i) eine (im HR-eingetragene) Zweigniederlassung in der Schweiz haben, ii) tatsächlich in der Schweiz verwaltetet werden oder iii) über ein oder mehrere Grundstücke in der Schweiz verfügen.

Nicht von der Meldepflicht betroffen sind hingegen insbesondere börsennotierte Unternehmen und deren Tochtergesellschaften (sofern die Beteiligungsquote höher als 75% ist), Personengesellschaften oder auch Stiftungen und Vereine.

Die Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Meldung, zu den Meldefristen und zu den Unterstützungsmöglichkeiten durch die Avanta entnehmen Sie dem Factsheet.

Wer ist betroffen?

Die Meldepflicht unter dem TJPG besteht für

  • juristischen Personen nach Schweizer Recht (AG, GmbH, Kommandit-AG, Genossenschaften)
  • Investmentgesellschaften für Kollektivanlagen (SICAV, SICAF und KmGK).

Des Weiteren sind auch juristische Personen im Ausland zur Meldung verpflichtet, sofern Sie einen gewissen Bezug zur Schweiz haben (Grundstück oder eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz, tatsächliche Verwaltung in der Schweiz).

Von der Meldepflicht ausgenommen sind insbesondere börsenkotierte Unternehmungen sowie deren Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75% gehalten werden, Stiftungen und Vereine sowie Personengesellschaften.

Wer ist die wirtschaftlich berechtigte Person?

Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt jede natürliche Person, die ein Unternehmen tatsächlich besitzt und letztlich kontrolliert; die Kontrolle kann direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit Kapitalbeteiligung und/oder Stimmrechten oder auf andere Art und Weise erfolgen; es können mehrere wirtschaftliche Berechtigte für ein Unternehmen existieren.

Welcher Handlungsbedarf besteht?

Wenn Sie gemäss den Bestimmungen des TJPG bzw. der TJPV unter die Pflichten des Schweizer Transparenzregisters fallen und entsprechend den neuen Compliance-Vorschriften die Meldung des Kontrollinhabers respektive der Kontrollinhaber im Transparenzregister vornehmen müssen, bestehen folgende Handlungsschritte: 

  1. Identifikation des/der Kontrollinhaber;
  2. Überprüfung der Identität sowie der Art und des Umfangs der Kontrolle;
  3. Meldung dieser Informationen elektronisch an das Transparenzregister.

Das Nichteinhalten der Meldepflichten stellt eine Straftat dar, bei vorsätzlichen Verstössen drohen Geldtrafen von bis zu CHF 500’000.

Wie kann Avanta Sie unterstützen?

Die Umsetzung der neuen Transparenzregisterpflichten kann je nach Beteiligungs- und Kontrollstruktur mit erheblichem Abklärungsaufwand verbunden sein. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen notwendigen Schritten zur Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen.

Unsere Dienstleistungen umfassen insbesondere:

  • Abklärung Betroffenheit und Meldepflicht
  • Identifikation des Kontrollinhabers / der Kontrollinhaber (inkl. Art der Kontrolle, Umfang der Kontrolle)
  • Prüfung Deadline für Meldung an das Transparenzregister
  • Meldung an das Transparenzregister
  • Laufende Registerpflege
  • Unterstützung bei Rückfragen von Behörden sowie bei zukünftigen Mutationen.
  • Unterstützung bei steuerlichem Nachdeklarationsbedarf

Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation und unterbreiten Ihnen ein auf Sie zugeschnittenes Vorgehen.

Wie gehen Sie weiter vor?

Bei Fragen oder wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen wünschen, stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner bei Avanta unter tjpg@avanta.ch oder +41 58 255 73 00 jederzeit gerne zur Verfügung.

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