Gemäss Artikel 10 der Verordnung über Familienzulagen haben Mitarbeitende auch während einer Arbeitsverhinderung Anspruch auf Familienzulagen. Diese werden für den laufenden Monat und die drei folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist und nur noch Versicherungs-Taggelder ausgerichtet werden.
Was passiert nach der Weiterzahlungsfrist von 3 Monaten?
Wenn der Anspruch auf Familienzulagen endet, sollte geprüft werden, ob der andere Elternteil eine Berechtigung geltend machen kann. Ist dieser nicht erwerbstätig, kann der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, als Nichterwerbstätiger angemeldet werden. Leben beide Elternteile zusammen, steht es ihnen frei, zu entscheiden, wer die Zulagen bezieht. In jedem Fall ist eine individuelle Prüfung ratsam – hier empfiehlt sich die Rücksprache mit der zuständigen Ausgleichskasse.
Wichtig zu beachten: Nach Ablauf der drei Monate können Familienzulagen weiterhin gewährt werden, wenn der Lohn über CHF 612 pro Monat liegt. Dies ist dann relevant, wenn Mitarbeitende nur teilweise arbeitsunfähig sind oder das Taggeld durch den Arbeitgeber aufgestockt wird auf z.B. 100% (und die Differenz zwischen Taggeld und Lohn die CHF 612 pro Monat dadurch ebenfalls erreicht).
Sorgfältige Handhabung zum Wohl der Mitarbeitenden
Die rechtzeitige und korrekte Handhabung der Familienzulagen ist nicht nur ein gesetzlicher Anspruch, sondern auch Ausdruck der Wertschätzung gegenüber den Mitarbeitenden. Gerade im Krankheitsfall sollen sich Mitarbeitende darauf verlassen können, dass ihre finanzielle Unterstützung gesichert ist.
Für die Lohnadministration bedeutet dies, die rechtlichen Ansprüche präzise im Blick zu behalten, um die Rechte der Mitarbeitenden zu wahren und ihnen in schwierigen Zeiten bestmögliche Unterstützung zu bieten.